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Sicherheit


Datenschutz, Strafrecht, Raubkopien, Vertrieb

Strafrecht allgemein

Um die Problematik des Strafrechts bezüglich Internet und Videomedien entsprechend aufzuzeigen, ist es nötig, zuerst einmal einen Blick auf das allgemeine Strafrecht zu werfen.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Publikation oder auch dem Konsum von Videomedien via Internet um sogenannte "Erfolgsorientierte" Handlungen.
Das bedeutet, dass die Einstufung einer Handlung nach der am Erfolgsort üblichen Gesetzeslage erfolgt.
Das lässt sich durch folgendes Beispiel verdeutlichen: Ein von einem Chello-Benutzer in der Newsgroup chello.multimedia.sontiges geposteter Film wird von den in Wien lokalisierten Servern über einen Newsgroupprovider in Deutschland abgerufen.
Es handelt sich hier um zwei Taten. Zum einen die Handlung des Chello-Users, der mit seinem angenommenen Sitz in Wien dem österreichischen Strafrecht unterliegt. Handelt es sich bei dem Film etwa um einen Streifen mit kinderpornografischen Inhalten, so wird der Betroffene nach österreichischem Gesetz verfolgt und gegebenenfalls bestraft. Der Erfolgsort des deutschen Internetnutzers allerdings wird folgerichtig als Deutschland gewertet, was eine andersartige Strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Natürlich handelt es sich dabei um völlig verschiedene Delikte. Doch Faktum bleibt, dass der eigentlich in Österreich lokalisierte Server nicht zur Entscheidung des Vorfalles berücksichtigt wird.

Raubkopien (Datenschutz)

Neben den geltenden Gesetzen für das Urheberrecht (siehe Punkt Urheberrecht), gelten bezüglich Vervielfältigung und Replikation von Videomedien um Internet bis auf einige Ausnahmen die selben Gesetze wie die bereits bestehenden Gesetze für VHS Videos. Diese Ausnahmen beinhalten beispielsweise, die Möglichkeit einer Backup-Kopie eines rechtmässig erworbenen Datenträgers. Allerdings ergeben sich durch das Möglichkeit der Breitband - Publikation im Internet wesentlich interessantere Aspekte, zumal die eventuelle Nutzung bzw. der Konsum von illegalem Videomaterial bei weitem weniger Konsequenzen nach sich zieht als deren Publikation an sich. So werden etwa neonazistische Inhalte unter dem Paragraphen § 130 II, IV StGB (Volksverhetzung in der Variante des zugänglich machens von Medien) geahndet, während für die gängige Distribution üblicher Videofilme via Internet, die Gesetze für Urheberrecht und -schutz gelten. Hierbei wird ab jenem Zeitpunkt von einer sogenannten Raubkopie gesprochen, sobald ein urheberrechtlich geschützter Film einem dritten über eine Kopie zur Verfügung gestellt wird. Wollen wir hier einige der verschiedenen Möglichkeiten unter die Lupe nehmen, die sich in vergangener Zeit eingebürgert haben, um sich verschiedenartige Videodaten über das Internet zu besorgen. Zum einen die Möglichkeit, Seiten anzugeben, auf denen solche Software, bzw. solche Daten zu finden sind. Gute Beispiele dafür sind Seiten wie >[www.ftp.com] oder derartige Seiten, auf denen FTP Server angegeben sind, die zu der erwünschten Software führen.

Aber auch Seiten wie >[www.binnews.com], in denen "nur" Informationen über derzeit in den Newsgroups vorhandenen Posts zu finden sind. Der Vorteil dieser Seiten liegt darin begründet, dass jegliche Haftung abgelegt werden kann, und zwar durch die allseits bekannten DISCLAIMER. Der folgende Auszug aus dem StgB zeigt warum ein Disclaimer dieses Problem löst:
"Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. "

Das heisst also im Klartext: Wer auf seiner Seite keine illegale Software liegen hat, oder direkt linkt, ist mit einem Disclaimer aus dem Schneider, zumal es nicht zumutbar wäre, die gesamte gelinkte Seite nach verbotener Software zu durchsuchen.

Anders liegt der Fall bei den üblichen Warezpages, auf denen direkt die erwünschte Software geladen werden kann. So z.B. >[www.allripped.com] oder ähnliche Warez-Seiten.
Diese Seiten sind direkt für ihren Inhalt verantwortlich und gesetzten Falles sogar dafür haftbar zu machen.
Von einer konkreten Verfolgung wird allerdings in den meisten Fällen Abstand genommen. Dafür liegt die Verfügbarkeit solcher Seiten aber meist unter einem Jahr, da meist die Provider selbst auf den illegalen Inhalt der Seiten hingewiesen werden und so Imstande sind, Schritte gegen die Betreiber einzuleiten, sprich, die Domain einfach zu sperren (so geschehen bei allripped.com).

Hier der Auszug aus dem Allripped - Forum:

This Was Forwarded from Bob Under
Timestamp 2001.01.06 -

===================================

Hello
The Sys Admin shut down the site due to overloading the server.
The /under-host/aforum directory has been disabled (Reason: warez site).

Please contact sales about upgrading to a Dedicated server

If the site remains on a shared server it will be terminated due to
continual abuse and overloading of server resources.
Regards
Abuse Response Team

Würde man diese Gesetzeslage nun aber auf die Verbreitung von Video- (und auch Audio-) material überführen, so wäre beim Beispiel der Newsgroups, der Newsgroupprovider selbst für die in den Groups vorhandenen Inhalte verwantwortlich. Das ist auch der Fall. Aber es gibt für den Anbieter ein Ausnahmegesetz. Das folgende Exzerpt aus der Arbeit von Professor Dr. Rainer Keller's Artikel "Internet und Strafrecht"

"Hierfür ist mit § 5 TDG16 eine neue Vorschrift entwickelt worden, die als Vorfilter fungieren und damit eine eindeutige Judikatur ermöglichen sollte. Für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter kommt es demnach darauf an, welche Rolle sie bei der Vermittlung genau innehaben: Bieten sie eigene Inhalte an, sind sie nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich. Halten sie dagegen fremde Inhalte lediglich zur Nutzung bereit(Service-Provider), können sie nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie von diesen Inhalten positiv Kenntnis haben und wenn es ihnen außerdem technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern."

Und wieder im Klartext heisst das: "Kein Newsgroupprovider ist imstande, die auf ihren Servern bereitgestellten Inhalte vollständig auf deren Inhalte zu überprüfen. Somit besteht für die Provider selbst keine Gefahr in dieser Hinsicht.

Man sieht also, dass die gängigsten Möglichkeiten, zur Verbreitung von Videomaterial grösstenteils rechtlich abgedeckt sind, zumindest was die Anbieter betrifft. Inwieweit das bereitstellen solche Filme etwa in newsgroups selbst strafbar ist, hängt von der jeweiligen urheberrechtlichen Lage ab.

Vertrieb

Unter Vertrieb von Videomaterial versteht man die Bereitstellung der oben angeführten Daten zu kommerziellen Zwecken.
Im Gegensatz zu Warezpages werden Seiten die etwa Video - CDs oder auch Audiodatenträger ohne gewerbliche Zulassung vertreiben sehr wohl strafrechtlich verfolgt und auch entsprechend bestraft.
So gibt es in der Tat Präzedenzfälle, wo auf einer im Internet vorhandenen Auktionsseite illegale oder urheberrechtlich geschützte Medien zum Verkauf angeboten wurden, was eine nicht unbeträchtliche Strafe zur Folge hatte. Aus diesem Grund, findet man auch auf solchen Auktionsseiten immer häufiger Disclaimer in denen sich die Betreiber von den angebotenen Inhalten distanzieren.

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass es durchaus einfach ist, illegale oder zumindest nicht "völlig" legale Inhalte unangefochten aus dem Internet zu beziehen. Dieser Sachverhalt wird sich auch in Zukunft nicht sehr stark ändern, denn es ist und bleibt ein Problem, bei solchen Kleindelikten die richtigen Personen zur Verantwortung zu ziehen.

Eigentlich unter den Punkt Datenschutz fällt auch das Beispiel snes9X.COM. Doch hier wurde die Site geschlossen, weil Nintendo sie für die Verbreitung von illegalen inhalten verantwortlich macht. Es folgt die E-Mail an den Site-Admin:

From: "Jerremy Koot"
To: ,
Subject: Snes9x.COM has been taken offline by Nintendo !
Date: Fri, 21 May 1999 22:25:56 +0200

I just wanted to let everybody know what has happend to Snes9X.COM.
According to my host they have shutdown the site because it has illegal
content, after contacting my host, they have answered that they have taken
offline my site because they have gotten an email from nintendo stating
that emulators are illegal. They are not allowing me access to the site,
so until a new host is found, the site is offline ! What Nintendo has mailed to my host is unknown.

The only thing I know is that Nintendo was referring to the following page:

http://www.nintendo.com/corp/faqs/legal.html

Where they clearly state that their policy is that emulators are illegal,
and thus Snes9x is illegal. They probably won't sue me directly since
I live in The Netherlands and chances are that they would never be able
to win the case !

I will keep you informed of the situation of Snes9x,

Jerremy Koot

Urheberrecht

Allgemeines

Digitalisierung (oder urheberrechtliche Vervielfältigung) ist dem Urheber beziehungsweise demjenigen vorbehalten, der die Nutzungsrechte inne hat (Verlag, Tonträgerproduzent, Filmproduzent und so weiter). Wer Werke digital nutzen will, benötigt also im Regelfall eine Lizenz. Andernfalls kann er sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in die Verantwortung genommen werden. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung nur einen ganz kleinen Teil des benutzten Quellenmaterials betrifft, kann sie zu einem Verwendungsverbot für die gesamte CD führen.

In einigen Fällen ist es erlaubt, lizenz- und vergütungsfrei auf fremdes Material zurückzugreifen. Das Urheberrechtsgesetz enthält Einschränkungen der Rechte der Urheber, die durch das Kommunikationsrecht anderer begründet sind, von der Rechtsprechung allerdings eng (zu Gunsten der Urheber) ausgelegt werden. Grundsatz ist, den Urheber an der finanziellen Verwertung seiner Werke so weit wie möglich zu beteiligen. Die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung sind fließend. Generelle, allgemein gültige Regeln zur Abgrenzung gibt es nicht.

Freie Ideenbenutzung

Das Urheberrecht schützt nicht die Idee als solche, sondern nur ihre Umsetzung in einem konkreten Werk. Ideen anderer dürfen deshalb lizenzfrei aufgegriffen und in einem eigenen Werk, das selbstständigen Charakter hat, verarbeitet werden. Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden (mit Einschränkungen bei Musik).

Von einem selbstständigen Werk geht die Rechtsprechung dann aus, wenn die Vorlage nur als Anregung dient und die Grundzüge und Hauptmerkmale, der Charakter des benutzten Werks deutlich hinter den eigenständigen kreativen Merkmalen des neu entstandenen Werks zurücktreten. Dagegen liegt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung vor, wenn die Abhängigkeit des neu geschaffenen Werks von der benutzten Vorlage deutlich erkennbar ist, wenn die Grundzüge der Vorlage übernommen worden sind und diese im Kern erhalten geblieben ist. Wer unzulässig bearbeitet, darf "sein" Werk (Plagiat) nicht verbreiten (z. B. eine eingescannte, nur leicht veränderte, urheberrechtlich geschützte Vorlage). Wenn Filmsequenzen produziert werden sollen, bedarf schon die Herstellung selbst der Einwilligung des Urhebers des benutzten Werks.

Frei benutzbar (gemeinfrei) zu privaten und kommerziellen Zwecken sind alle Werke, bei denen die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt (auch in den anderen EU-Staaten und den USA) 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Steht es mehreren Miturhebern zu, endet es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (mit Besonderheiten bei Filmen). Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, Veranstalter, Film-, Tonträger- oder Datenbankhersteller, Sendeunternehmen und Fotografen erlöschen 15 bis 50 Jahre nach Erscheinen.

Frei verwertbar sind Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das gilt auch für die äußere Ansicht von Häusern, wenn keine Personen identifizierbar sind. Das UrhG (§ 59) lässt lizenz- und vergütungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zu.

Soweit Abbildungen von Personen verwendet werden sollen, ist zu beachten, dass das postmortale Recht am eigenen Bild bis zehn Jahre nach dem Tod läuft, und die Rechtsprechung in Einzelfällen unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch schon längeren Schutz gewährt hat. Weiter muss auf die Rechte der Fotografen Rücksicht genommen werden, die bei künstlerischen Fotos 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, sonst 50 Jahre nach dem Erscheinen des Fotos ablaufen.

Ähnlich der Freeware bei Computerprogrammen gibt es auch bei anderen Werken Urheber, die auf ihre Rechte verzichten. So stehen beispielsweise unter >[www.multimedia.de] freie Bilder und Grafiken zur Verfügung.

Beispiel: Homepage
Wer auf einer eigenen Seite schöne Bilder oder gar Videos anbieten will, sollte sehr vorsichtig sein, wenn diese nicht aus eigener Hand stammen (von Musik in Formaten a la mp3 soll hier gar nicht erst die Rede sein). Kleine Comic-Figuren, die das Leben einer Homepage aufmuntern sollen, sowie beispielsweise Asterix, Donald Duck und Konsorten würden hierbei eine grobe Verletzung des Urheberrechts darstellen.


Ge- und Verbote für eine Veröffentlichung

Was darf lizenzfrei veröffentlicht und vervielfältigt werden?
  1. ´Gemeinfreie´ Werke, an denen keine Urheber- oder Leistungsschutzrechte mehr bestehen (z.B. Scan aus alten Büchern)
  2. Vom Urheber freigegebenes Quellenmaterial ("freeware")
  3. Amtliche Werke
  4. Bilder Lebender, soweit sie Personen der Zeitgeschichte sind, für Berichterstattung (nicht für Werbung)
  5. Bilder Verstorbener, wenn der postmortale Persönlichkeitsschutz erloschen ist
  6. Fremde Ideen können aufgegriffen und in neue Werke mit eigenständigem Charakter umgesetzt werden
Hier ist Vorsicht geboten:
  1. Einscannen von alten Fotos, Grafiken, sonstigen Abbildungen aus aktuellen Büchern: Rechte der Fotografen und Verleger sind zu beachten
  2. Personenbilder: Berechtigte Interessen der Abgebildeten, bei Abbildungen Verstorbener müssen Rechte der Angehörigen berücksichtigt werden
Hier sind stets Lizenzen vonnöten:
  1. Kopieren, Scannen urheberrechtlich geschützten Materials außerhalb des privaten Bereichs
  2. Übernehmen urheberrechtlich geschützten Materials (welcher Art auch immer) aus dem Internet
  3. Kommerzielle Verwendung von Personenbildern, z.B. in der Werbung (bis mindestens 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person
Beispiel DVD - Der Ländercode

Im Grunde verwundert die schnelle Verbreitung von DVD am PC: Die Computerindustrie macht weiterhin wenig Anstalten, das neue Format zu nutzen. Die Zahl der auf DVD-ROM verfügbaren Spiele und Anwendungen bleibt gering; die Highlights beschränken sich im Wesentlichen auf Lexika wie die Encyclopaedia Britannica sowie auf die vierteljährlichen Gigabyte-Fluten des Microsoft Developer's Network (MSDN). Eine Unterstützung im Spiele-Mainstream sucht man weiterhin vergeblich. So bleibt die einzige Killer-Applikation für DVD-Laufwerke das Betrachten von Videos.

Doch auch wenn einige Anbieter ihre DVDs mit PC-spezifischen Funktionen anreichern: Im Großen und Ganzen sieht es die Filmindustrie offenbar eher ungern, wenn DVDs im Heimcomputer rotieren. Der offensichtliche Grund dafür ist die Angst vor Raubkopien. Eine Bedingung der Filmindustrie zur Unterstützung des neuen Formats lautete, dass das standardgebende DVD Consortium den Standard mit Mechanismen zum Schutz vor Raubkopien ausstatten müsse. Analoge Kopien auf VHS-Video soll der bereits von Leih- und Kaufkassetten bekannte Macrovision-Schutz unterbinden.

Um digitale Kopien zu verhindern, entwickelte das DVD Consortium das Content Scrambling System (CSS) - ein Verfahren, das etwa ein Viertel der DVD-Video mittels eines umständlichen und zugleich ineffektiven Systems verschlüsselt. Auf Grund von Fehlern in der Implementierung und grundsätzlichen Schwächen wurde CSS im Herbst 1999 erst von Hackern unterwandert und dann von Kryptografen auseinander genommen.

Der Regionalcode zielt darauf ab, die Verbreitung von DVDs einzuschränken. Dazu teilte das DVD Consortium die Welt in sechs Zonen: Darin teilen USA und Kanada sich die Region 1; Europa, Japan, Südafrika und der mittlere Osten befinden sich dagegen in Region 2. Die unten stehende Grafik zeigt die Zonenverteilung.

Liegt nun das Urheberrecht einer R1-DVD bei einem US-amerikanischen Unternehmen, tritt die Erschöpfungswirkung erst ein, wenn das Unternehmen einer Verbreitung in einer anderen Region zustimmt. Das kann entweder direkt oder durch inländische Lizenznehmer geschehen, die an die Stelle des ursprünglichen Urhebers treten. Für einen Verkäufer bedeutet das, dass die öffentliche Weiterverbreitung oder das Inverkehrbringen einer DVD, die nur für den Gebrauch in Region 1 bestimmt ist, gegen europäisches Urheberrecht verstößt. Die Folgen sind weit reichend: zivilrechtlich können sie zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen. Strafrechtlich ist je nach Intensität des Verstoßes mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen zu rechnen. Im Falle einer offenkundigen Verletzung von Urheberrechten dürfen die Zollbehörden die Werke nach einem entsprechenden Antrag des Rechtsinhabers sogar beschlagnahmen.

DVD-Player sollen immer nur DVD-Videos aus einer Region wiedergeben. Grund genug dafür ist, dass DVD-Titel aus einer fremden Region eine Verletzung des Urheberrechts darstellen und dass hier zu Lande keine DVDs mit fremdem Regionalcode verkauft werden dürfen ("illegale Parallelimporte").

Ein Beispiel:

Deutsche DVD-Händler, die amerikanische DVDs anbieten, wurden Mitte April 2000 von einem Schreiben "erinnert", dass der Verkauf solcher Importe illegal sei. Der Brief stammt von der "Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.", kurz GVU. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss diverser Unternehmen aus der Film- und Software-Unterhaltungsbranche.

DVD-Videos aus den USA besitzen meist den Regionalcode 1, während für Europa und Japan die Region 2 vorgesehen ist. Der Import von DVD-Titeln aus anderen europäischen Ländern ist interesanterweise legal; Importe aus Japan sind hingegen nicht zulässig, obwohl sie die denselben Regionalcode besitzen.

Kopierschutz

Eine von IBM, Intel, Toshiba und Matsushita gegründete Firma namens '4C Entity, LLC' beschäftigt sich schon seit längerem mit Schutzverfahren für digitale Medien. Sie steckt nicht nur hinter dem auf der DVD-Video eingesetzten Content Scrambling System CSS, sondern lizenziert auch die Wasserzeichen-Technologie der Secure Digital Music Initiative (SDMI). Dabei geht es nicht nur um den Schutz vor bloßem Kopieren, sondern allgemein um die Durchsetzung von Einschränkungen, die der Produzent dem Nutzer eines Unterhaltungsmediums auferlegen will. Ein Beispiel dafür ist der leidige Regionalcode der DVD-Video, der dafür sorgen soll, dass sich beispielsweise ein für den US-amerikanischen Markt vorgesehener Titel nicht auf einem europäischen Player abspielen lässt.

Im Oktober 2000 reichte IBM im Namen von 4C einen Vorschlag für einige neue ATA-Kommandos beim technischen Komitee T13 ein. Dieses Gremium beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung und Standardisierung der ATA/ATAPI-Spezifikation, die die im Volksmund auch als IDE bezeichnete Schnittstelle zum Anschluss von Festplatten, CD-ROM-Laufwerken und dergleichen beschreibt.

Nach der Vorstellung von 4C soll urheberrechtlich geschütztes Material sich zukünftig nur in verschlüsselter Form und nur auf CPRM-konformen Medien speichern lassen. Lizenzvereinbarungen stellen dabei sicher, dass die Inhalte an keiner Stelle auf dem Weg vom Produzenten zum Konsumenten veruntreut werden - nur lizenzierte Hard-und Software erhält die zum Dekodieren benötigten Schlüssel.

Schutztechnik

Diese befinden sich dabei in einem Bereich der Fest- beziehungsweise Wechselplatte, der nur von der Laufwerksfirmware ansprechbar und mit normalen Mitteln nicht zugänglich ist. Jede Festplatte beziehungsweise jeder CPRM-geschützte Datenträger bekommt vom Hersteller einen Media Key Block aufgespielt, den dieser in Lizenz von der Firma 4C erwirbt und der einmalig ist, also speziell für diese Platte generiert wird (eine IBM-Präsentation über CPRM gibt den Umfang mit 1 MByte an).

Eine Software, die geschütztes Material abspeichern will, muss einen von 4C vergebenen Schlüssel besitzen. Damit authentifiziert sie sich gegenüber dem Laufwerk in einem kryptographischen Challenge-Response-Verfahren und erhält daraufhin einen Schlüssel, mit dem sie das Material kodiert und als gewöhnliche Datei abspeichert. Zur Wiedergabe fordert die Software auf demselben Wege den Dekodierschlüssel vom Laufwerk an.

Wie bei der DVD-Video schützt dieses ausgeklügelte Verfahren sogar vor Hardware-Hackern, die am IDE-Kabel 'lauschen', um den Code zu knacken. Die ausgetauschten Authentifizierungsdaten ändern sich nämlich von Mal zu Mal, und die eigentlichen Nutzdaten wandern stets verschlüsselt über das Kabel. Die Ver- und Entschlüsselung selbst geschieht in der Software; die CPRM-Funktion des Laufwerks fungiert nur als Schlüsselverwalter.

Insbesondere bewirkt CPRM also im Alltagsbetrieb der Laufwerke keine Performanceeinbußen - eine mit diesem (übrigens gemäß des Vorschlags optionalen) Feature ausgestattete Fest- oder Wechselplatte lässt sich uneingeschränkt für normale Anwendungen nutzen.

Aus den bisher veröffentlichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Schlüssel für einen bestimmten Inhalt an dessen absolute Speicherposition auf dem Medium gekoppelt ist. Das heißt, eine Datei dürfte sich entgegen mancher Unkenrufe aus dem Internet auch dann noch abspielen lassen, wenn sie von einer Defragmentiersoftware oder vom Benutzer an eine andere Stelle auf demselben Medium verschoben wurde. Auch Backup-Software müsste problemlos in der Lage sein, verschlüsselte Dateien zu sichern und wiederherzustellen. Der Haken dabei allerdings: Nur, wenn man eine solche Datei auf demselben Medium wiederherstellt, lässt sie sich auch wieder dekodieren, auf jedem anderen Medium ist sie wertlos.

Das läuft natürlich dem Sinn eines Backups zuwider, denn das soll einen ja gerade vor Datenverlust durch eventuelle Hardwaredefekte schützen. Die interessante Frage ist, wer im Falle eines solchen Datenverlusts für den entstandenen Schaden haften wird. Bisher ersetzen etwa die Plattenhersteller bei Hardwaredefekten nur das Laufwerk und ziehen sich bezüglich des Datenverlusts mit dem Argument aus der Verantwortung, dass sich der Anwender dagegen ja durch Backups schützen kann. Wenn CPRM dies nun verhindert, muss man sich wohl etwas Neues einfallen lassen, will man den Schaden nicht auf den Verbraucher abwälzen. Denkbar wäre es, dass der Hersteller dem Einsender eines defekten Laufwerks einen 'Nachschlüssel' für seine verlorenen Daten verschafft, aber ob das die Lizenzbedingungen erlauben werden ...

Obwohl 4C interessierten Lizenznehmern schon jetzt die Verschlüsselungsalgorithmen und Schlüssel zum Test anbietet, dürfte es noch eine Weile dauern, bis CPRM Eingang in den ATA-Standard findet. Im Moment liegt dem American National Standards Institute (ANSI) die Version 5 zur endgültigen Verabschiedung vor. Ein Antrag, den CPRM-Vorschlag bereits in ATA-6 aufzunehmen, wurde vom T13-Komitee in einer Abstimmung im Dezember abgelehnt; man scheint dort also nicht übermäßig begeistert. Er wird also wohl frühestens in ATA/ATAPI-7 Eingang finden.

Andre Hedrick, Entwickler der Linux-IDE-Treiber, hat sich vehement dagegen ausgesprochen. Als T13-Mitglied hat er am 30. 12. den Antrag gestellt, dieses Feature zumindest für den Anwender abschaltbar zu machen. Ob Anwender davon jedoch wirklich etwas haben würden, ist zweifelhaft, denn wer keine 4C-lizenzierte Software einsetzt, den stört das Feature nicht, und wer sie einsetzen will, der wird es nicht abschalten.

Doch auch falls eines Tages alle Festplatten mit CPRM ausgestattet sein sollten, dürfte dies auf den heute gängigen Umgang mit Audio- und Videomaterial wenig Einfluss haben. MP3-Dateien oder auch die Videodaten einer DVD, die mittels illegaler Tools wie DeCSS 'entschützt' wurden, werden sich auch auf CPRM-Platten als ganz normale Dateien speichern lassen. Und schließlich bleibt die begründete Vermutung, dass auch dieser Kopierschutz geknackt werden wird; warum sollte es ihm schließlich anders ergehen als CSS und zig anderen zuvor?

CSS Verschlüsselung

Die Aussagen der Filmindustrie sind, daß CSS unautorisiertes Kopieren verhindern soll. Es stellt sich aber heraus, daß CSS genau das Gegenteil tut, denn man kann trotz CSS eine DVD kopieren, aber anschauen kann man sie sich nicht.

Der "Kopierschutz" ist also in Wirklichkeit ein Anschau-Schutz! In Wirklichkeit geht es also offenbar nicht darum, die DVD-Titel zu schützen, sondern die Lizenzgebühren für die Player zu erzwingen. Das DVD-Consortium hat hier offenbar den kurzfristigen Gewinn dem langfristigen vorgezogen.

Tatsächlich war auch im Geschehen zu sehen, daß es nicht um das Kopieren ging, weil kein Mensch laut wurde, als die zum Kopieren notwendige Schwäche bekannt wurde (das war über ein halbes Jahr früher). Die Presse-Berichterstattung legte erst los, als die Player-Keys gepostet wurden, mit denen man Player nachbauen konnte, ohne Lizenzgebühren zu zahlen. Das illegale Brennen von DVDs interessiert die Filmindustrie offenbar nicht wirklich. (Die deutschen DVDs ohne Region Code sind schon immer problemlos auf die Platte oder einen anderen Datenträger kopierbar gewesen, ohne daß sich das große Wehklagen erhoben hätte)

Vervielfältigung (DVD)

Alles fing damit an, daß es rechtlich sehr schwer ist, Copyrights auf digitalen Content durchzusetzen. Daher hat die Film-Industrie versucht, ihre Pfründe über den Umweg des technischen Kopierschutzes zu sichern. Daher hat man CSS ersonnen und geschützt und versucht jetzt, Programmierer zu belangen, weil sie CSS gebrochen haben, nicht weil sie die Inhalte kopiert haben.

CSS ist lächerlich leicht zu knacken. Darin sind sich alle Beteiligten einig. Da fragt man sich natürlich, wieso die Filmindustrie lieber Millionen für ein Schrott-Verfahren ausgibt als für ein anständiges? Eine mögliche Spekulation ist natürlich, daß die Industrie in Kauf nahm, daß das jemand knackt, damit sie denjenigen anständig belangen können, um ein genügend hohes Abschreckungspotential aufzubauen. Und ein eingeschüchterter Kunde kopiert das nicht auf Band, sondern leiht es lieber zweimal. Und schon hat man den Gewinn verdoppelt.

Es war also nur eine Frage der Zeit, bis jemand CSS knackt. Der Film ist mit einem Schlüssel verschlüsselt. Wenn alle DVDs den gleichen Schlüssel benutzen würden, würde ein Hacker nur diesen Schlüssel herausfinden müssen und könnte dann alle DVDs illegal kopieren. Also muß jede DVD einen anderen Schlüssel haben.

Woher kennt der Player den Schlüssel, wenn der pro DVD verschieden ist? Nun, er steht auf der DVD drauf, und zwar verschlüsselt mit einem Player-Schlüssel. Jeder Player hat also einen eigenen Schlüssel. Beim Einlegen der DVD entschlüsselt der Player also mit seinem Schlüssel den Session-Key. Auf jeder DVD stehen also 408 Schlüssel. Die Idee ist, daß sich ein Player anmeldet, einen dieser Schlüssel bekommt, und man ihm auch saugt, welcher dieser 408 Schlüssel für ihn ist. Wenn ein Schlüssel geknackt wird, kann man dann auf zukünftigen DVDs diesen Slot mit einem anderen Schlüssel füllen.

Soweit die Theorie. Nun wollte die Film-Industrie ursprünglich gar keine Software-Implementationen von CSS zulassen, aber als dann klar wurde, daß die Leute mit ihrem PC unter Windows DVDs gucken wollen, ließen sie es zu. In einem PC kann man den Player-Schlüssel aus dem Speicher auslesen. Spiele-Knacker machen das täglich. So war es dann auch eine Gruppe von Raubkopierern, die den Schlüssel und den CSS-Code extrahiert hat. Das liegt nicht daran, daß sie DVDs raubkopieren wollten, sondern daß diese Personengruppe am meisten Kompetenz beim Reverse Engineering hat.

Beispiel wie CSS geknackt wurde:
  • Nach ein paar Tagen wurde dann der Quellcode dieser Software gepostet, und eine Kryptoanalyse von CSS konnte beginnen.

  • Schon am nächsten Tag postete jemand eine erste Analyse der Schlüsselgenerierung, die erwähnt, daß der Autor Code hat, der maximal 17 Stunden auf einem 366 MHz Celeron braucht, um einen Schlüssel durch bloßes Ausprobieren zu knacken. An dieser Stelle war klar, daß CSS nicht ernstzunehmen ist.

  • Am nächsten Tag beschrieb ein Kryptograph einen Angriff, der die Komplexität auf 2 hoch 16 senkte bei nur 6 bekannten Ausgabe-Bytes. Das ist in einer Zehntel-Sekunde locker zu machen auf heutigen Prozessoren. Unter den Beteiligten machte sich erstaunte Ehrfurcht breit, wie jemand eine derart lächerliche Kryptographie benutzen konnte.

  • Der Kryptograph verfeinerte seinen Angriff am nächsten Tag noch (er war nicht an CSS, sondern an der Kryptographie interessiert), indem er nur noch 5 bekannte Ausgabe-Bytes brauchte (das macht den Code etwas langsamer, aber 5 Bytes sind laut DVD-Standard immer bekannt). Er postete Code, der ungefähr 5 Sekunden auf einem 200 MHz Pentium Pro braucht. Am gleichen Tag postete jemand Linux-Quellcode, der ein VOB-File entschlüsselt (heraus kommt ein MPEG, das man mit jedem MPEG-Player abspielen kann).

  • Am nächsten Tag löste jemand den Super-GAU aus, indem er alle Player-Schlüssel postete. Die Hoffnung der Film-Industrie war ja gewesen, daß man den geknackten Player-Schlüssel (als dessen Quelle sich der reverse engineerte Xing-Player herausstellte) einfach durch einen anderen ersetzt. Dieser Schritt demonstrierte die Hinfälligkeit von CSS eindrucksvoll, weil das Extrahieren dieser Schlüssel lediglich 30 Minuten gedauert hat laut Aussage des Posters. Wenn die DVD-Leute jetzt alle Schlüssel ändern, würde das die Stärke von CSS nicht stärken und alle Heimkino-Käufer könnten keine DVDs mehr gucken.

  • Den letzten Sargnagel lieferte der Kryptograph am gleichen Tag, indem er eine Attacke demonstrierte, die den DVD-Schlüssel extrahieren konnte, ohne einen Player-Schlüssel zu kennen! D.h. ob die DVD-Industrie da etwas ändert oder nicht an den Schlüsseln wäre völlig egal. Die Attacke dauert rund 20 Sekunden auf dem Pentium III 500 des Kryptographen.

Das ist der Status. CSS ist nicht nur offensichtlich absolut lächerlich, sondern es ist nicht einmal reparierbar.

Heute ist die Vervielfältigung einer DVD kein Problem mehr, es wird in jeder Computerzeitschrift kinderleicht beschrieben. Beispiel: Brennen von DVD auf CD

Beispiel: Brennen von DVD auf CD
Auslesen VovDec, Decss, Demacrovision, u.a.
Konvertieren DivX;-)
Optimieren Flask MPEG
Brennen Nero, WinOnCD u.a.
In weiteren Schritten wird genau erklärt wie man Schritt für Schritt zu seinen CD´s kommt

Caching

Haftung

Besondere Brisanz besitzt die EU-Regelung (Fassung vom 29. Februar 2000) hinsichtlich der Provider-Haftung: Die Provider tragen demnach bei "Caching" und "Hosting" keine Verantwortung für Online-Inhalte. Eine Einschränkung entsprechend dem deutschen Teledienstegesetz, dass Provider dann haften, wenn sie Kenntnis über fremde illegale Inhalte erlangen und ihnen eine Sperrung "technisch möglich" und "zumutbar" ist, fehlt.

Urheberrecht

Zwingend vorgeschriebene Schranken des Urheberrechts sieht die Richtlinie nur für das "Caching" vor, also das Zwischenspeichern aus technischen Gründen bei der Datenübertragung. Dies bleibt auf jeden Fall von der Genehmigungspflicht durch den Urheber eines Werks ausgenommen. Die neueste Urheberschutz-Richtlinie der EU sieht allerdings eine weit stärkere Einschränkung als bislang vor, was als Zwischenspeicherung ("Caching") künftig zulässig sein soll.

Jugendschutz

Aufgabe

Die Aufgabe des Jugendschutzes ist unter anderem jugendgefährdende Gegenstände vor Kindern und Jugendlichen fernzuhalten (und umgekehrt).
Jugendgefährdende Gegenstände (Schriften, Bilder, Videos, Disketten und ähnliche Informationsträger) oder jugendgefährdende Dienstleistungen sind solche, die

  • Kriegshandlungen oder andere Gewalttaten verherrlichen,

  • Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses diskriminieren,

  • durch die Darstellung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden können.

Als Kinder bezeichnen die Jugendschutzgesetze Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme Niederösterreich: Personen bis zur Vollendung der Allgemeinen Schulpflicht). Als Jugendliche gelten Personen, die nicht mehr Kinder sind, aber das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Jugendschutzgesetze sind großteils Ländersache.

Digitale Fotographie, Internet

Wie in jedem anderen Medium stößt man auch im Internet auf altbekannte problematische Inhalte: Gewaltverherrlichung, rassistische Propaganda, angsteinflößende Darstellungen von satanistischen und okkulten Gruppierungen sowie insbesondere Pornographie.

Neu sind jedoch die Dimensionen, mit denen das Internet den Jugendschutz konfrontiert:

  • Neu ist die allgemeine Zugänglichkeit von Internet-Angeboten. Es gibt keine Zugangsbeschränkungen oder Vorprüfungen mehr wie bei Videotheken bzw. Filmen, und in vielen Bereichen drohen nationalstaatliche Schutzregelungen obsolet zu werden, weil ausländische Angebote immer nur einen Mausklick entfernt sind.

  • Neu ist die große Bedeutung pornographischer Angebote im Internet. Pornographie ist integraler Anteil der Internet-Ökonomie. Schätzungen gehen davon aus, daß zur Zeit 20% des Umsatzes im Internet mit Pornographie erzielt wird. Auch die Anzahl pornographischer Seiten läßt sich nur schätzen.

  • Neu ist die Aggressivität, mit der Porno-Anbieter im Internet agieren. Im Kampf um die Aufmerksamkeit der Nutzer werden ihnen unliebsame Angebote regelrecht aufgedrängt. Auch wer nicht nach Pornographie sucht, wird damit behelligt.

  • Neu ist auch die Aggressivität in Bezug auf die Inhalte. Es werden zunehmend "bizarre" und "bestialische" Sexualpraktiken präsentiert. Dabei werden gesellschaftliche Tabus massenhaft durchbrochen.

Das Internet war bis Mitte der 90er Jahre ein Medium für Erwachsene, die schnelle Kommunikationsformen mit wissenschaftlichen Inhalten bevorzugten. Mit der Entwicklung des Internets zum kommerzialisierten Massenmedium und der zunehmenden Verbreitung von Internet-Zugängen in Familien und Schulen wurde der Ruf nach geeigneten Schutzmaßnahmen laut, die Kinder und Jugendliche vor beeinträchtigenden und gefährdenden Netzangeboten schützen sollten. Auch der Gesetzgeber hat dem technischen Schutz einen hohen Stellenwert eingeräumt. Jugendbeeinträchtigende Angebote im Internet sind nur zulässig, wenn Eltern die Möglichkeit haben, diese Angebote zu sperren.
Seit 1995 werden entsprechende Schutzprogramme (z.B. CyberPatrol, NetNanny, CyberSitter) entwickelt. Wie neuere Untersuchungen zeigen, bieten sie aber keinen adäquaten Schutz, sind leicht zu umgehen und taugen aktuell nur als flankierende Maßnahme. Eine pädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei ihren Streifzügen im Internet ist unabdingbar.

Digitales Video, DVD

Für den Kauf von DVDs aus Übersee gibt es mehrere Gründe: Zum einen erscheinen die Titel dort wesentlich früher als hierzulande. Zum anderen unterscheiden sich im Ausland angebotene DVDs teilweise auch im Inhalt von ihren deutschsprachigen Pendants. Dazu gehören oft zusätzliche Trailer, Dokumentationen und parallel zum Film laufende Kommentare der Macher. In einigen Fällen enthält die Übersee-Version eines Films sogar Sequenzen, die der entsprechenden deutschen Ausgabe fehlen.
Die Unterschiede haben meist lizenzrechtliche Gründe, hängen teilweise aber auch mit nationalen Gesetzen zusammen. Dem Filmbegeisterten sind die Gründe in der Regel gleichgültig - relevant ist für ihn nur die Konsequenz, dass die hier erhältlichen DVDs mehr oder weniger kastrierte Versionen der Originalfassungen sind.

Dem Zugriff auf die Originale stehen technische und rechtliche Hürden entgegen. Von der technischen Seite zunächst enthalten DVD-Videos einen Regionalcode (siehe Beispiel DVD - Der Ländercode). Rechtlich, am Beispiel Deutschlands, gehen derzeit Interessenverbände der Film- und Videoindustrie mit Abmahnungen und Klagen gegen Händler und sogar Privatpersonen vor, die US-DVDs in Deutschland unters Volk bringen wollen.

Als Rechtsgrundlage nennen die Interessengemeinschaften sowohl das Lizenzrecht als auch Jugendschutzbedenken. Interessenten an R1-DVDs sehen in den Verkaufs-Restriktionen nicht selten Zensur. Der Gesetzgeber stellt hingegen den Verbraucherschutz in den Vordergrund. Wer als 'Verbraucher' anzusehen ist, wird allerdings international unterschiedlich gesehen: Das deutsche Recht ist in diesem Bereich wohl weltweit eines der restriktivsten. Denn gerade die hiesige Rechtsprechung tut sich schwer damit, von einem mündigen Verbraucher auszugehen.
Diese Praxis bereitet vor allem denjenigen Bauchschmerzen, die technisch versiert sind und verantwortungsvoll mit 'heiklen' Inhalten umzugehen wissen. Solche Nutzer würden niemals auf die Idee kommen, Geschäfte mit jugendgefährdenden Filmen und Ähnlichem zu machen. Für redliche Nutzer wurden die Gesetze jedoch nicht geschrieben: Vielmehr sind die Gesetze so gehalten, dass ein Missbrauch entweder ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
Bereits im April 2000 hatte die Gesellschaft zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in einem Rundschreiben an deutsche Händler darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von aus den USA importierten DVDs mit Regionalcode 1 illegal sei. Die GVU, ein Interessenverband der Filmindustrie, beruft sich dabei auf die Verletzung jugendschützender Normen sowie auf Verstöße gegen das Urheberrecht.

Im Einzelnen begründet die GVU ihre Rechtsauffassung zunächst damit, dass importierte DVDs nicht durch die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle) auf ihre jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) dürfen Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen nur dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Eine derartige Altersfreigabe ist prinzipiell Ländersache - Art. 83 des Grundgesetzes (GG).
Theoretisch könnte eine DVD somit in jedem Bundesland eine andere Altersfreigabe erhalten. Die obersten Landesbehörden treten hierbei jedoch nicht selbst auf den Plan. Um eine einheitliche Praxis im Bundesgebiet zu gewährleisten, übernimmt die FSK diese Aufgabe. Die FSK arbeitet im Auftrag der Landesbehörden (also ohne gesetzliche Grundlage) als Gutachterin. Die von der FSK vorgenommene Empfehlung wird dann von den Ländern übernommen, wobei die letzte Verantwortung bei den obersten Landesbehörden bleibt. Ohne entsprechende Freigabe und Kennzeichnung ist es daher nicht möglich, einen Bildträger - hier die DVD - öffentlich zugänglich zu machen.
Wird eine DVD mit der Plakette 'Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren' gekennzeichnet, darf sie Kindern oder Jugendlichen weder angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden (§ 7 Abs. 3 JÖSchG). Damit geht auch eine Beschränkung des Vertriebs einher. Ein 'offener' Verkauf im Laden ist dann nicht mehr gestattet.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Verbreitung hängt entscheidend von der Frage ab, ob die betreffende DVD öffentlich zugänglich gemacht wird. Als Öffentlichkeit gilt ein zahlenmäßig nicht abgrenzbarer Personenkreis, der nicht persönlich mit dem Anbieter verbunden ist. Auf diese Beschreibung trifft also beispielsweise die öffentliche Vorführung eines Filmes im Kino zu, aber auch das Anbieten der DVDs in Videotheken. Zeigt man dagegen einen dieser Filme im Freundeskreis, ist dies unbedenklich. Dort ist eine zahlenmäßige Beschränkung gegeben, außerdem liegt eine persönliche Verbundenheit vor, die im Falle der so genannten 'namenlosen Öffentlichkeit' nicht existiert.
Selbstverständlich könnten der FSK auch DVDs aus fremden Regionen vorgelegt werden, um einen jugendschutzrechtlichen Persilschein zu erhalten. Da eine Verbreitung solcher DVDs außerhalb der betreffenden Region in der Regel nicht im Interesse der Rechtsinhaber ist, wird dies jedoch kaum geschehen - üblicherweise kümmert sich die Verleihfirma beziehungsweise der Video-Anbieter um die Freigaberegelung.

Jugendschutz versus Medienfreiheit

Im Streit Medienfreiheit gegen Jugendschutz wurde nun schon vor ein paar Jahren der von Bill Clinton Ende 1995 unterzeichnete "Communication Decency Act" vom Obersten Gerichtshof der USA als nicht verfassungskonform erklärt. Auch in Deutschland rangieren offenbar die Befürchtungen weit oben, daß allzu ängstliche Restriktionen gegenüber den neuen Medien das erhoffte Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum beeinträchtigen könnten. Justizminister Edzard Schmidt-Jortzig warnte in der abschließenden Lesung zum Informations- und Kommunikationsdienstegesetz am 12. Juni 1997 davor, daß Deutschland aus Angst vor der Verbreitung krimineller Inhalte im Internet zum "digitalen Entwicklungsland" werden könne. Und Manuel Kieper, Medienexperte von Bündnis 90/Die Grünen, äußerte in der gleichen Diskussion die Befürchtung, daß "die Chefs von Onlinediensten aus Deutschland vertrieben werden könnten, falls sie, wie im Fall Compuserve, gleich mit einem Bein im Gefängnis stünden".


>Strafrecht allgemeine Beschreibung
>Raubkopien (Datenschutz) ftp, newsgroups
>Vertrieb illegaler Inhalte
>Urheberrecht wie weit geht das Urheberrecht
>Caching Haftung des Providers
>Jugendschutz Aufgabe des Jugendschutzes

Weiterführende Informationen


>[Heise.de] Ge- und Verbote für eine Veröffentlichung
>[http://www.jugendschutz.at/] zum Thema Jugendschutz

Verweise auf Arbeiten anderer gruppen


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